Haben auch Großeltern ein Besuchsrecht?

Auch Großeltern steht grundsätzlich ein Umgangsrecht (Besuchsrecht) mit den Enkelkindern zu, wenn sich der Umgang positiv auf das Kindeswohl auswirkt.

Zu beachten ist jedoch, dass bei mangelndem Einverständnis der Kindseltern für das Kind ein sogenannter Loyalitätskonflikt drohen kann, beispielsweise wenn die Eltern den Umgang mit den Großeltern ablehnen aufgrund diverser Konflikte.

Nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg (17.01.2018, 13 UF 152/17) besteht keine Vermutung, dass der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient. Das bedeutet im Einzelnen:

• Das Umgangsrecht der Großeltern ist nachrangig gegenüber dem der Eltern.
• Das Umgangsrecht der Großeltern wird sich kaum gegen den Willen der Eltern durchsetzen lassen.

Insofern empfiehlt es sich, wenn Großeltern zurückhaltend und kooperativ agieren. Sie sollten zu Kompromissen mit den Eltern und dem Jugendamt bereit sein.

Denn der Umgang mit den Großeltern soll dazu dienen, vorhandene Bindung zu den Enkelkindern aufrecht zu erhalten.



Eingestellt am 31.08.2018 von A.Lehmann
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