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Kinderfotos auf Website?
Entscheidend ist hier, ob alle Nutzer darauf zugreifen können und die Internetseite kommerziellen Zwecken dient.
In einem solchen Fall ist das gegenseitige Einvernehmen beider Eltern erforderlich, da es nicht die Alltagssorge betrifft, die grundsätzlich von dem Elternteil ausgeübt wird, bei dem die Kinder sich aufhalten (so OLG Oldenburg, 24.05.2018).
Handelt es sich somit um ein öffentliches Zurschaustellen, ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung gegeben und bedarf der Zustimmung beider Eltern.
Also muss immer unterschieden werden, wie groß der Personenkreis ist, für den die Fotos einsehbar sind. Beispiel: viele Facebook-Freunde, die keine „echten“ Freunde sind und damit nicht das Vertrauen genießen, das man zu wirklichen Freunden hat.
Fazit: soll die Zustimmung des anderen Elternteiles umgangen werden, müssen die Fotos nach den Profileinstellungen des Nutzers ausschließlich einem klar abgegrenzten Kreis einzelner Personen vorbehalten sein.
Die Unterscheidung der Fragen die Alltagssorge betreffend, bzw. die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, für welche die gemeinsame elterliche Sorge erforderlich ist. sind nicht immer einfach. Bei Klärungsbedarf stehe ich Ihnen in meinen Kanzleiräumen in Würzburg gern beratend zur Verfügung.
Eingestellt am 04.04.2019 von A.Lehmann
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