NEUE DÜSSELDORFER TABELLE ZUM 01.01.2020

Die zur Berechnung des Kindesunterhaltes maßgebliche Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.012019 erneut in ihren Bedarfssätzen angehoben. So beträgt beispielsweise der Unterhaltsanspruch eines vierjährigen Kindes 369,00 €, wenn der Unterhaltspflichtige bis 1.900,00 € netto verdient. Vormals waren 354,00 € geschuldet.

Die Düsseldorfer Tabelle ist aufgeteilt in Altersstufen der unterhaltsberechtigten Kinder sowie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

Auf den Kindesunterhalt findet grundsätzlich eine Anrechnung des Kindergeldes statt, da dieses den Eltern gemeinsam zusteht. Wenn also zum Beispiel das vierjährige Kind bei der Mutter lebt, welche auch das Kindergeld bezieht, der Vater bis 1.900,00 € netto verdient, schuldet er Kindesunterhalt in Höhe von 267,00 €, da das hälftige Kindergeld in Höhe von 102,00 € angerechnet wird.

Entscheidend dürfte aber sein, dass sich seit 2015 erstmals der Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen erhöht. Der Selbstbehalt ist der Betrag, welcher dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhaltes verbleiben muss. Dieser beträgt nunmehr gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden, 1.160,00 €. Vorher waren es 1.080,00€. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, beträgt sein Selbstbehalt 960,00€

Sollten Sie also eine Überprüfung des bisher gezahlten und geschuldeten Kindesunterhaltes wünschen, stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Würzburg als Rechtsanwältin für Familienrecht gerne zur Verfügung.



Eingestellt am 14.01.2020 von A.Lehmann
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