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Neue Düsseldorfer Tabelle
Die zur Berechnung des Kindesunterhaltes maßgebliche Düsseldorfer Tabelle wurde zum 01.012019 erneut in ihren Bedarfssätzen angehoben. So beträgt beispielsweise der Unterhaltsanspruch eines vierjährigen Kindes 354,00 €, wenn der Unterhaltspflichtige bis 1.900,00 € netto verdient. Vormals waren 348,00 € geschuldet.
Die Düsseldorfer Tabelle ist aufgeteilt in Altersstufen der unterhaltsberechtigten Kinder sowie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.
Auf den Kindesunterhalt findet grundsätzlich eine Anrechnung des Kindergeldes statt, da dieses den Eltern gemeinsam zusteht. Wenn also zum Beispiel das vierjährige Kind bei der Mutter lebt, welche auch das Kindergeld bezieht, der Vater bis 1.900,00 € netto verdient, schuldet er Kindesunterhalt in Höhe von 257,00 €, da das hälftige Kindergeld in Höhe von 97,00 € angerechnet wird.
Zu beachten ist auch eine erneute Erhöhung des Kindergeldes zum 01.07.2019. Ab diesem Zeitpunkt beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 EUR, für das dritte Kind 210 EUR und ab dem vierten Kind 235 EUR.
Sollten Sie also eine Überprüfung des bisher gezahlten und geschuldeten Kindesunterhaltes wünschen, stehe ich Ihnen in meiner Kanzlei in Würzburg als Rechtsanwältin für Familienrecht gerne zur Verfügung.
Eingestellt am 28.01.2019 von A.Lehmann
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