Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres

(OLG Frankfurt 4F 135/17)

Die Unterhaltspflicht der Eltern kann auch bestehen, wenn das gemeinsame Kind sich für ein freiwilliges soziales Jahr entscheidet, noch minderjährig ist und das FSJ auch der Berufsfindung dient.

Viele Eltern stellen sich die Frage nach der Unterhaltspflicht, wenn das Kind die Schule beendet hat, mit der Ausbildung aber noch nicht beginnt, sondern sich für ein FSJ entscheidet.

Zwar trifft das Kind grundsätzlich die Obliegenheit, nach Abschluss der Schulbildung eine Ausbildung zu beginnen und sie zeitnah und zielstrebig zu beenden, jedoch ist auch nach der Rechtsprechung des BGH eine Orientierungs- und Erprobungsphase zuzugestehen.

Das FSJ vermittelt darüber hinaus auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, so dass den Eltern gewisse Verzögerungen in der Ausbildung zuzumuten sind.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, auch wenn vorliegend das Kind noch minderjährig war. Aufgrund der verkürzten Schulzeit durch das sogenannte G8 fehlt den Kindern oftmals die Zeit, für eine adäquate Berufsausbildung im Anschluss an die Schule zu sorgen.

Durch das freiwillige soziale Jahr erhält das Kind eine Orientierungsphase, sofern diese der Berufsfindung dient. Eine Unterhaltspflicht besteht.



Eingestellt am 30.05.2018
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