Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils (BGH, 01.02.2017, AZ: XII ZB 601/15)

Das sogenannte paritätische Wechselmodell bedeutet eine annähernd gleichmäßige Betreuung des Kindes durch beide Eltern. Dieses kann durch die Gerichte grundsätzlich auch gegen den Willen eines Elternteils angefordert werden. Maßstab ist allerdings immer das für jeden Einzelfall festzustellende Kindeswohl, denn das Wechselmodell bedeutet für das Kind ein Pendeln zwischen zwei Haushalten und damit auch zwei Lebensumgebungen.

Voraussetzung für das Gelingen des Wechselmodells ist daher eine auf sicherer Bindung des Kindes beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen. Dieses bedeutet ein hohes Maß an Kooperation der Eltern und eine Übereinstimmung in wesentlichen Erziehungsfragen.

Von den Eltern ist zu erwarten, dass sie eigene Interessen und Differenzen zurückstellen und damit auch den anderen Teil als gleichwertigen Bindungspartner des Kindes akzeptieren können. Wenn dagegen Eltern ihren persönlichen Konflikt nicht von der Elternrolle trennen können, bzw. hoch konfliktbelastet sind, wird das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl entsprechen.

Tipp: Wenn Sie ein Wechselmodell in Erwägung ziehen, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit meiner Kanzlei. So können wir in einem gemeinsamen Gespräch erarbeiten, ob ein Wechselmodell mit dem Wohl Ihres Kindes zu vereinbaren ist. Im besten Fall wird somit der Gang zu Gericht überflüssig und Sie vermeiden unnötige Kosten.



Eingestellt am 20.07.2018 von A.Lehmann
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